Haustiere in Wohnungen
Wenn man sich ein Haustier anschaffen möchte, dann sollte man sich zuerst einmal die Frage stellen, ob dieses Haustier für das Halten in einer Wohnung überhaupt geeignet ist.
Zudem sollte sich ein Mieter im Vorfeld darüber informieren, ob der Vermieter ein Haustier in der Wohnung duldet. Denn sollte man sich ein Haustier erst mal angeschafft haben, ohne dass der Vermieter damit einverstanden ist, dann kann dieser von dem Mieter verlangen, dass er das Tier wieder abschafft.
In der Regel ist es so, dass ein Mieter diverse Kleintiere auch ohne die Erlaubnis des Vermieters halten darf. Denn zum Beispiel Meerschweinchen, Fische oder Vögel können normalerweise Nachbarn oder den Vermieter nicht stören. Darum ist es absolut unzulässig, wenn der Vermieter Klauseln in einem Mietvertrag einfügt, in welchen beispielsweise steht, dass die Haustierhaltung in den Immobilien grundsätzlich nicht gestattet ist. Anders sieht dieses allerdings bei Katzen und Hunden aus, denn die Haltung dieser Tiere in einer Wohnung, darf der Vermieter mit einer Klausel im Mietvertrag in jedem Fall verbieten.
Eine Ausnahme ist aber dann möglich, wenn der Mieter zum Beispiel blind ist und er aus diesem Grund auf einen Blindenhund angewiesen ist, da er sich ohne jenen nur mit größten Problemen zurecht finden würde. Sollte es jedoch so sein, dass der Vermieter das Halten von Hunden oder Katzen in den Wohnungen grundsätzlich gestattet, dann sollte sich der Mieter vor der Anschaffung zum Beispiel von einem Hund, genau überlegen, ob er diesem Tier zumuten kann, dass es in der Wohnung gehalten wird.
Kein Problem stellt dies bestimmt dar, wenn es sich um einen relativ kleinen Hund handelt, denn dieser braucht in der Regel nicht ganz soviel Auslauf wie ein großer Hund und bellt normalerweise auch nicht ganz so laut. Dennoch sollte sich der Mieter bei den anderen Mietern in dem Haus darüber informieren, ob diese mit der Haltung des Hundes einverstanden sind. Denn, wenn sich die anderen Mieter im Haus nach einiger Zeit von dem Tier belästigt fühlen, etwa weil dieses permanent bellt, dann hat der Vermieter das Recht, die Erlaubnis der Tierhaltung wieder zurück zuziehen. Das bedeutet, dass der Mieter dazu verpflichtet ist, das Tier wieder abzugeben. Für den Fall dass der Mieter sich weigert, haben die anderen Mieter das Recht, Kürzungen der Miete vorzunehmen.
Autor: Sandra Müller
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